On the Air ... aber hören verboten? |
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Natührlich gibt es auf Kurzwelle und UKW eine ganze Menge Funkdienste, welche man zwar
empfangen kann, aber nicht darf! Im Telekommunikationsgesetz (TKG - Geltung ab 26.06.2004. Zuletzt geändert durch Art. 273 V v. 31.10.2006 I 2407) finden wir folgenden
Paragraphen: §89 - Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden. (2) Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. (3) § 88 Abs. 4 gilt entsprechend. (4) Das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt. Aus dem Amtsdeutsch übersetzt bedeutet das, daß man Sendungen empfangen darf, die nicht an einen bestimmten Empfänger gehen (Baken, Zeitzeichen, DCF77, etc.) oder die an alle gerichtet sind (Nachrichten, die mit einem "An Alle" bzw "CQ" beginnen). Eine Ausnahme hierbei ist der Amateurfunk. Dieser ist zwar nicht unbedingt immer "an alle" gerichtet, darf aber aufgrund gesetzlicher Ausnahmen von jedermann empfangen werden. An sich ist die Rechtslage ziemlich klar, wenn es um die Tatsache des Empfangs geht. Allerdings ist im Moment (auch vor den Gerichten) sehr umstritten, welche Nachrichten für eine Funkanlage bestimmt sind, und welche nicht. Um auf dem sicheren Weg zu bleiben, sollte man den Empfang von folgenden Funkdiensten und Anwendungen vermeiden (Liste nicht vollständig):
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